RS OGH 1997/4/8 5Ob108/97m, 5Ob180/99b, 5Ob185/01v, 5Ob207/04h, 5Ob175/05d, 5Ob198/07i, 5Ob206/08t,

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Veröffentlicht am 08.04.1997
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Norm

GBG §94 Abs1 Z2 C

Rechtssatz

Für die Versagung der Eintragungsbewilligung genügt es, wenn die Beschränkung der Verfügungsfähigkeit aus beachtlichen Gründen anzunehmen ist (SZ 21/22). Dabei muss, weil dem Grundbuchsrichter beziehungsweise Rechtspfleger Beweisaufnahmen durch Zeugen, Sachverständige oder persönlicher Augenschein verwehrt sind, mit einer kursorischen Feststellung und Überprüfung der "Bedenken" im Sinne des § 94 Abs 1 Z 2 GBG das Auslagen gefunden werden. Die Vermutung, dass jeder erwachsene Mensch voll handlungsfähig ist, daneben aber auch Gründe der Rechtssicherheit gebieten es, die Indizwirkung einer notwendig gewordenen Sachwalterbestellung für eine anzunehmende Beschränkung der Handlungsfähigkeit des Betroffenen auf maximal ein Jahr vor dem Bestellungsakt auszudehnen, sofern nicht konkrete Belege für einen bereits länger anhaltenden Zustand beschränkter Handlungsfähigkeit vorliegen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 108/97m
    Entscheidungstext OGH 08.04.1997 5 Ob 108/97m
  • 5 Ob 180/99b
    Entscheidungstext OGH 14.09.1999 5 Ob 180/99b
    Beisatz: Hier: Wegen des Zeitraums von nur einer Woche zwischen Abschluss des Schenkungsvertrages und Bestellung eines einstweiligen Sachwalters für die Geschenkgeberin beachtliche Bedenken an der Handlungsfähigkeit der Betroffenen. (T1)
  • 5 Ob 185/01v
    Entscheidungstext OGH 13.11.2001 5 Ob 185/01v
    Auch; Beisatz: Die beschränkte Prüfungsmöglichkeit und -befugnis des Grundbuchsrichters lässt es nicht zu, Umstände wahrzunehmen, mit denen der Eintragungsgegner die Rechtsbeständigkeit einer formell rechtskräftigen Zuschlagserteilung in Frage stellt. (T2)
  • 5 Ob 207/04h
    Entscheidungstext OGH 29.10.2004 5 Ob 207/04h
    nur: Die Vermutung, dass jeder erwachsene Mensch voll handlungsfähig ist, daneben aber auch Gründe der Rechtssicherheit gebieten es, die Indizwirkung einer notwendig gewordenen Sachwalterbestellung für eine anzunehmende Beschränkung der Handlungsfähigkeit des Betroffenen auf maximal ein Jahr vor dem Bestellungsakt auszudehnen, sofern nicht konkrete Belege für einen bereits länger anhaltenden Zustand beschränkter Handlungsfähigkeit vorliegen. (T3)
  • 5 Ob 175/05d
    Entscheidungstext OGH 29.11.2005 5 Ob 175/05d
    nur: Für die Versagung der Eintragungsbewilligung genügt es, wenn die Beschränkung der Verfügungsfähigkeit aus beachtlichen Gründen anzunehmen ist (SZ 21/22). Dabei muss, weil dem Grundbuchsrichter beziehungsweise Rechtspfleger Beweisaufnahmen durch Zeugen, Sachverständige oder persönlicher Augenschein verwehrt sind, mit einer kursorischen Feststellung und Überprüfung der "Bedenken" im Sinne des § 94 Abs 1 Z 2 GBG das Auslagen gefunden werden. (T4)
    Beisatz: Die Indizwirkung in Richtung einer Einschränkung der Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit des Betroffenen, die nach § 94 Abs 1 Z 2 GBG beachtlich sein kann, hängt aber nicht davon ab, ob für den Betroffenen gerade dringende Angelegenheiten zu erledigen sind oder nicht. (T5)
  • 5 Ob 198/07i
    Entscheidungstext OGH 18.09.2007 5 Ob 198/07i
  • 5 Ob 206/08t
    Entscheidungstext OGH 21.10.2008 5 Ob 206/08t
    Beisatz: Die Überprüfung des Eintragungshindernisses muss objektiv möglich sein. (T6)
    Beisatz: Entsprechende Verdachtsmomente sind auch dann von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn sie sich nicht (nur) auf eine Eintragung im Grundbuch, sondern beispielsweise (auch) auf den Inhalt von Pflegschaftsakten stützen, der auch objektiv überprüfbar ist. (T7)
    Beisatz: War die Antragstellerin, für die bereits ein Sachwalter zu ihrer Vertretung vor Gerichten bestellt war, bei Einbringung des Grundbuchsgesuchs nicht durch ihren Sachwalter vertreten und auch der einschreitende Notar nicht von diesem bevollmächtigt, dann folgen daraus Bedenken im Sinn des § 94 Abs 1 Z 2 GBG sowie die Rekurslegitimation der Antragstellerin trotz „antragsgemäßer Bewilligung" des Grundbuchsgesuchs durch das Erstgericht. (T8)
    Beisatz: Dass bei dem an der Vertragserrichtung mitwirkenden Notar möglicherweise keine Zweifel an der Diskretions- und/oder Dispositionsfähigkeit einer Vertragspartei vorlagen, kann „Bedenken" im Sinn des § 94 Abs 1 Z 2 GBG nicht schlechthin ausschließen. (T9)
  • 5 Ob 153/10a
    Entscheidungstext OGH 02.12.2010 5 Ob 153/10a
    nur ähnlich T3
  • 5 Ob 49/15i
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 5 Ob 49/15i
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T9
  • 5 Ob 78/16f
    Entscheidungstext OGH 18.05.2016 5 Ob 78/16f
    Vgl auch
  • 5 Ob 45/17d
    Entscheidungstext OGH 04.04.2017 5 Ob 45/17d
    Auch; Beisatz: Hier: Abgabe einer Löschungserklärung betreffend ein Belastungs ? und Veräußerungsverbot durch eine Verbotsberechtigte zu einem Zeitpunkt, als für diese ein Sachwalter bestellt war. (T10)
  • 5 Ob 145/19p
    Entscheidungstext OGH 24.09.2019 5 Ob 145/19p
    Beis wie T9; Beisatz: Hier: Zur Rechtslage nach dem 2. ErwSchG, BGBl I 2017/59. (T11)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107975

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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