Rechtssatz
Eine Verurteilung sowohl wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt (österreichischer § 269 StGB) als auch wegen Störung der Ordnung an öffentlichen Orten (Art IX Abs 1 Z 1 EGVG idF BGBl 1990/356) und Verletzung des öffentlichen Anstandes (Art 18 Abs 2 Vlbg SittenpolG) verstößt gegen das Doppelbestrafungsverbot des Art 4 7.ZPMRK, wenn beiden Verurteilungen ein weitgehend identer Sachverhalt zugrunde liegt.Eine Verurteilung sowohl wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt (österreichischer Paragraph 269, StGB) als auch wegen Störung der Ordnung an öffentlichen Orten (Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer eins, EGVG in der Fassung BGBl 1990/356) und Verletzung des öffentlichen Anstandes (Artikel 18, Absatz 2, Vlbg SittenpolG) verstößt gegen das Doppelbestrafungsverbot des Artikel 4, 7.ZPMRK, wenn beiden Verurteilungen ein weitgehend identer Sachverhalt zugrunde liegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1997:RS0122566Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.05.2015