RS OGH 1997/4/9 9Ob63/97y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.1997
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Norm

JN §58
ASGG §54 Abs2
RATG §4
RATG §14 lita
  1. JN § 58 heute
  2. JN § 58 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. RATG § 14 heute
  2. RATG § 14 gültig ab 01.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  3. RATG § 14 gültig von 01.01.2002 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2001
  4. RATG § 14 gültig von 10.03.1981 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 116/1981

Rechtssatz

Die Bemessungsgrundlage für das Honorar eines Rechtsanwaltes bei der Vertretung in einem Verfahren nach § 54 Abs 2 ASGG kann nicht mit dem Betrag gleichgesetzt werden, der den finanziellen Auswirkungen des Ergebnisses bei der Entscheidung in der einen oder anderen Richtung entspricht. Es ist vielmehr unter Anwendung des § 14 lit a RATG von einem Streitwert von Schilling dreihunderttausend auszugehen. (Da keine Klage! Sonst Schilling dreißigtausend)Die Bemessungsgrundlage für das Honorar eines Rechtsanwaltes bei der Vertretung in einem Verfahren nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG kann nicht mit dem Betrag gleichgesetzt werden, der den finanziellen Auswirkungen des Ergebnisses bei der Entscheidung in der einen oder anderen Richtung entspricht. Es ist vielmehr unter Anwendung des Paragraph 14, Litera a, RATG von einem Streitwert von Schilling dreihunderttausend auszugehen. (Da keine Klage! Sonst Schilling dreißigtausend)

Entscheidungstexte

Schlagworte

S 30.000,--, S 300.000,--

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107490

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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