Norm
JN §58Rechtssatz
Die Bemessungsgrundlage für das Honorar eines Rechtsanwaltes bei der Vertretung in einem Verfahren nach § 54 Abs 2 ASGG kann nicht mit dem Betrag gleichgesetzt werden, der den finanziellen Auswirkungen des Ergebnisses bei der Entscheidung in der einen oder anderen Richtung entspricht. Es ist vielmehr unter Anwendung des § 14 lit a RATG von einem Streitwert von Schilling dreihunderttausend auszugehen. (Da keine Klage! Sonst Schilling dreißigtausend)Die Bemessungsgrundlage für das Honorar eines Rechtsanwaltes bei der Vertretung in einem Verfahren nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG kann nicht mit dem Betrag gleichgesetzt werden, der den finanziellen Auswirkungen des Ergebnisses bei der Entscheidung in der einen oder anderen Richtung entspricht. Es ist vielmehr unter Anwendung des Paragraph 14, Litera a, RATG von einem Streitwert von Schilling dreihunderttausend auszugehen. (Da keine Klage! Sonst Schilling dreißigtausend)
Entscheidungstexte
Schlagworte
S 30.000,--, S 300.000,--European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107490Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.07.2014