Norm
AKHB 1988 §1Rechtssatz
Eine "Verwendung" eines abgeschleppten Fahrzeuges im Sinne des § 1 AKHB 1988 bzw § 2 KHVG 1994 liegt jedenfalls dann vor, wenn das Fahrzeug mit einem Abschleppseil abgeschleppt und selbständig gelenkt wird.Eine "Verwendung" eines abgeschleppten Fahrzeuges im Sinne des Paragraph eins, AKHB 1988 bzw Paragraph 2, KHVG 1994 liegt jedenfalls dann vor, wenn das Fahrzeug mit einem Abschleppseil abgeschleppt und selbständig gelenkt wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
KFZ; AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107745Dokumentnummer
JJR_19970410_OGH0002_0020OB00014_97S0000_001