RS OGH 1997/4/10 2Ob501/95, 6Ob64/05p

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Veröffentlicht am 10.04.1997
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Norm

ABGB §1486 Z1

Rechtssatz

Die Betrauung sonst in öffentlich-rechtlicher Funktion tätiger Behörden mit Agenden der Privatwirtschaftsverwaltung hindert nicht die Annahme eines "sonstigen geschäftlichen Betriebes". Auch bedarf es in einem solchen Fall nicht der auf die Erzielung eines Gewinnes gerichteten Absicht. Ein Geschäftsbetrieb kann auch dann vorliegen, wenn die konkrete Leistung nur gegenüber einem einzigen Vertragspartner erfüllt wird (hier: Kanalanschluß für außerhalb des Gemeindegebietes gelegene Liegenschaft aufgrund privatrechtlicher Vereinbarung).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 501/95
    Entscheidungstext OGH 10.04.1997 2 Ob 501/95
  • 6 Ob 64/05p
    Entscheidungstext OGH 21.04.2005 6 Ob 64/05p
    Beisatz: Hier: Straßenaufschließungskosten aus privatrechtlicher Vereinbarung zwischen Gemeinde und Liegenschaftseigentümer. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107612

Dokumentnummer

JJR_19970410_OGH0002_0020OB00501_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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