RS OGH 2016/6/27 14Os33/97, 15Os15/11m (15Os16/11h, 15Os17/11f), 15Os58/16t (15Os67/16s)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.1997
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Norm

MedienG §8a Abs1
StPO §389 Abs1
StPO §390 Abs1
  1. MedienG § 8a heute
  2. MedienG § 8a gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. MedienG § 8a gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007
  1. StPO § 389 heute
  2. StPO § 389 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  3. StPO § 389 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  4. StPO § 389 gültig von 01.03.1988 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StPO § 390 heute
  2. StPO § 390 gültig ab 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. StPO § 390 gültig von 01.01.2021 bis 30.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  4. StPO § 390 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  5. StPO § 390 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  6. StPO § 390 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  7. StPO § 390 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1999

Rechtssatz

Steht ein Antragsteller einem Antragsgegner gegenüber und erweist sich in einem wegen verschiedener (realkonkurrierender) Sachverhalte geführten selbständigen Entschädigungsverfahren nur ein Teil davon als anspruchsbegründend im Sinne einer der Bestimmungen der §§ 6, 7, 7a oder 7b MedG, so ist dem Antragsteller der Ersatz der auf diejenigen Sachverhalte entfallenden Kosten des Verfahrens aufzutragen, über die abweislich erkannt wurde (§ 8a Abs 1 MedG; §§ 389 Abs 1, 390 Abs 1 zweiter Satz StPO). Wird hingegen von einem Antragsteller aufgrund eines Sachverhaltes ein Entschädigungsbetrag (idealkonkurrierend) nach mehreren der bezeichneten Bestimmungen beantragt und stützt das Gericht - das an die rechtliche Beurteilung durch den Betroffenen nicht gebunden ist (§ 8 Abs 2 MedG) - den Zuspruch eines Entschädigungsbetrages nicht auf alle geltend gemachten Bestimmungen, so hat keine (einem unzulässigen Qualifikationsfreispruch vergleichbare) Teilabweisung zu erfolgen und der Antragsgegner hat sämtliche Kosten des Verfahrens zu ersetzen (§ 8a Abs 1 MedG; § 389 Abs 1 StPO). In einer einzigen Veröffentlichung (vergleiche § 8 Abs 2 MedG) können mehrere anspruchsbegründende Sachverhalte verwirklicht sein.Steht ein Antragsteller einem Antragsgegner gegenüber und erweist sich in einem wegen verschiedener (realkonkurrierender) Sachverhalte geführten selbständigen Entschädigungsverfahren nur ein Teil davon als anspruchsbegründend im Sinne einer der Bestimmungen der Paragraphen 6, 7, 7 a, oder 7b MedG, so ist dem Antragsteller der Ersatz der auf diejenigen Sachverhalte entfallenden Kosten des Verfahrens aufzutragen, über die abweislich erkannt wurde (Paragraph 8 a, Absatz eins, MedG; Paragraphen 389, Absatz eins, 390, Absatz eins, zweiter Satz StPO). Wird hingegen von einem Antragsteller aufgrund eines Sachverhaltes ein Entschädigungsbetrag (idealkonkurrierend) nach mehreren der bezeichneten Bestimmungen beantragt und stützt das Gericht - das an die rechtliche Beurteilung durch den Betroffenen nicht gebunden ist (Paragraph 8, Absatz 2, MedG) - den Zuspruch eines Entschädigungsbetrages nicht auf alle geltend gemachten Bestimmungen, so hat keine (einem unzulässigen Qualifikationsfreispruch vergleichbare) Teilabweisung zu erfolgen und der Antragsgegner hat sämtliche Kosten des Verfahrens zu ersetzen (Paragraph 8 a, Absatz eins, MedG; Paragraph 389, Absatz eins, StPO). In einer einzigen Veröffentlichung (vergleiche Paragraph 8, Absatz 2, MedG) können mehrere anspruchsbegründende Sachverhalte verwirklicht sein.

Entscheidungstexte

  • RS0107487">14 Os 33/97
    Entscheidungstext OGH 15.04.1997 14 Os 33/97
  • RS0107487">15 Os 15/11m
    Entscheidungstext OGH 16.03.2011 15 Os 15/11m
    Vgl auch; Beisatz: Auf verschiedene real konkurrierende Sachverhalte – etwa Veröffentlichungen in verschiedenen Ausgaben einer Tageszeitung – bezogene Entschädigungsansprüche nach §§ 6 bis 7c MedienG begründen regelmäßig selbständige Verfahrensgegenstände, über die gesondert abzusprechen ist. (T1); Beisatz: Lassen sich die Kosten der Veröffentlichung nicht einzelnen Verfahrensgegenständen zuordnen, steht dem Medieninhaber ein anteiliger Kostenersatzanspruch nach seiner Obsiegensquote zu. (T2)
  • RS0107487">15 Os 58/16t
    Entscheidungstext OGH 27.06.2016 15 Os 58/16t
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107487

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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