RS OGH 1997/4/15 11Os10/97, 15Os36/97 (15Os90/97), 15Os136/99

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Veröffentlicht am 15.04.1997
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Norm

StGB §278 Abs1

Rechtssatz

Das Vergehen der Bandenbildung nach § 278 Abs 1 StGB wird durch die in der Folge von den Bandenmitgliedern tatsächlich verübten Bandendelikte nicht verdrängt; jedes Bandenmitglied, welches die projektierten Straftaten verübt hat, haftet demnach sowohl für das betreffende Delikt als auch für Bandenbildung (echte Konkurrenz).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107310

Dokumentnummer

JJR_19970415_OGH0002_0110OS00010_9700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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