Norm
StGB §278 Abs1Rechtssatz
Das Vergehen der Bandenbildung nach § 278 Abs 1 StGB wird durch die in der Folge von den Bandenmitgliedern tatsächlich verübten Bandendelikte nicht verdrängt; jedes Bandenmitglied, welches die projektierten Straftaten verübt hat, haftet demnach sowohl für das betreffende Delikt als auch für Bandenbildung (echte Konkurrenz).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107310Dokumentnummer
JJR_19970415_OGH0002_0110OS00010_9700000_001