Norm
StPO §180 Abs2 Z3Rechtssatz
Die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO durch das Oberlandesgericht widerspricht der Bestimmung des § 452 Z 3 StPO, wonach die Untersuchungshaft bei einer in die Zuständigkeit eines Bezirksgerichtes fallenden strafbaren Handlung nur wegen Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr verhängt werden darf.Die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO durch das Oberlandesgericht widerspricht der Bestimmung des Paragraph 452, Ziffer 3, StPO, wonach die Untersuchungshaft bei einer in die Zuständigkeit eines Bezirksgerichtes fallenden strafbaren Handlung nur wegen Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr verhängt werden darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107305Dokumentnummer
JJR_19970415_OGH0002_0110OS00054_9700000_002