RS OGH 1997/4/15 11Os54/97, 11Os87/99, 15Os99/02, 15Os24/03, 14Os62/03, 14Os116/03, 12Os12/07t, 11Os

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Veröffentlicht am 15.04.1997
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Norm

GRBG §2
StPO §180 Abs1

Rechtssatz

Dringender Tatverdacht ist ein höherer Grad von Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte die ihm angelastete Straftat begangen hat. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht besteht also, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. "Verdacht" ist mehr als eine bloße Vermutung. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 54/97
    Entscheidungstext OGH 15.04.1997 11 Os 54/97
  • 11 Os 87/99
    Entscheidungstext OGH 28.07.1999 11 Os 87/99
    Vgl auch; Beisatz: Bloße Vermutungen reichen zur Annahme eines dringenden Tatverdachtes nicht hin. (T1)
  • 15 Os 99/02
    Entscheidungstext OGH 28.08.2002 15 Os 99/02
    nur: Dringender Tatverdacht ist ein höherer Grad von Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte die ihm angelastete Straftat begangen hat. (T2)
  • 15 Os 24/03
    Entscheidungstext OGH 18.02.2003 15 Os 24/03
    nur T2; Beisatz: Ein Schuldbeweis ist nicht erforderlich. (T3)
  • 14 Os 62/03
    Entscheidungstext OGH 13.05.2003 14 Os 62/03
    Auch; nur T2
  • 14 Os 116/03
    Entscheidungstext OGH 11.09.2003 14 Os 116/03
    Auch; nur T2
  • 12 Os 12/07t
    Entscheidungstext OGH 25.01.2007 12 Os 12/07t
    Auch; nur T2; Beisatz: Im Sinne des aktenmäßig gedeckten, somit der nachvollziehenden richterlichen Prüfung zugänglichen Vorliegens einer qualifiziert substrathaften Indikation. (T4)
  • 11 Os 188/09w
    Entscheidungstext OGH 02.12.2009 11 Os 188/09w
    Auch; nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107304

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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