RS OGH 1997/4/16 7Ob2414/96t

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Veröffentlicht am 16.04.1997
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Norm

PHG §5 Abs1

Rechtssatz

Eine Fehlerhaftigkeit des elektrischen Stroms durch Ansteigen der Spannung von zweihundert Volt auf dreihundertachtzig Volt auf Grund eines Seilrisses, dessen konkrete Ursache zwar ungeklärt ist, der aber jedenfalls nicht auf einen technischen Fehler bei der Stromerzeugung oder des Leitungssystems zurückzuführen ist, liegt mangels berechtigter Sicherheitserwartungen nicht vor.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 2414/96t
    Entscheidungstext OGH 16.04.1997 7 Ob 2414/96t
    Veröff: SZ 70/65

Schlagworte

200 Volt, 380 Volt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107548

Dokumentnummer

JJR_19970416_OGH0002_0070OB02414_96T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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