Norm
PHG §5 Abs1Rechtssatz
Eine Fehlerhaftigkeit des elektrischen Stroms durch Ansteigen der Spannung von zweihundert Volt auf dreihundertachtzig Volt auf Grund eines Seilrisses, dessen konkrete Ursache zwar ungeklärt ist, der aber jedenfalls nicht auf einen technischen Fehler bei der Stromerzeugung oder des Leitungssystems zurückzuführen ist, liegt mangels berechtigter Sicherheitserwartungen nicht vor.
Entscheidungstexte
Schlagworte
200 Volt, 380 VoltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107548Dokumentnummer
JJR_19970416_OGH0002_0070OB02414_96T0000_001