Rechtssatz
Dem Berufungsgericht steht eine amtswegige Maßnahme im Sinne der §§ 489 Abs 1, 477 Abs 1 zweiter Satz StPO in Bezug auf ein gesondertes Urteil nicht zu (siehe § 477 Abs 1 StPO: "des erstrichterlichen Erkenntnisses" und " die Berufung", vergleiche auch Evidenzblatt 1965/142).Dem Berufungsgericht steht eine amtswegige Maßnahme im Sinne der Paragraphen 489, Absatz eins, 477, Absatz eins, zweiter Satz StPO in Bezug auf ein gesondertes Urteil nicht zu (siehe Paragraph 477, Absatz eins, StPO: "des erstrichterlichen Erkenntnisses" und " die Berufung", vergleiche auch Evidenzblatt 1965/142).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107360Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012