RS OGH 2012/8/22 13Os53/97, 15Os89/12w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.04.1997
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Norm

StPO §477
  1. StPO § 477 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007

Rechtssatz

Dem Berufungsgericht steht eine amtswegige Maßnahme im Sinne der §§ 489 Abs 1, 477 Abs 1 zweiter Satz StPO in Bezug auf ein gesondertes Urteil nicht zu (siehe § 477 Abs 1 StPO: "des erstrichterlichen Erkenntnisses" und " die Berufung", vergleiche auch Evidenzblatt 1965/142).Dem Berufungsgericht steht eine amtswegige Maßnahme im Sinne der Paragraphen 489, Absatz eins, 477, Absatz eins, zweiter Satz StPO in Bezug auf ein gesondertes Urteil nicht zu (siehe Paragraph 477, Absatz eins, StPO: "des erstrichterlichen Erkenntnisses" und " die Berufung", vergleiche auch Evidenzblatt 1965/142).

Entscheidungstexte

  • RS0107360">13 Os 53/97
    Entscheidungstext OGH 16.04.1997 13 Os 53/97
  • RS0107360">15 Os 89/12w
    Entscheidungstext OGH 22.08.2012 15 Os 89/12w
    Vgl auch; Beisatz: Die amtswegige Wahrnehmung von (materiell-rechtlichen) Gesetzesverletzungen aus Anlass einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ist auf solche der angefochtenen Entscheidung beschränkt (hier: Anfechtung nur des Berufungsurteils, mögliche Gesetzesverletzung durch das Ersturteil). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107360

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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