RS OGH 1997/4/16 7Ob41/97y

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Veröffentlicht am 16.04.1997
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Norm

ZPO §298
ZPO §312

Rechtssatz

Die Folgen der Unterlassung einer Erklärung zur Richtigkeit einer Privaturkunde sind gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Die Richtigkeit einer Privaturkunde gilt aber nicht bereits als unbestritten, wenn der Gegner des Beweisführers es unterlassen hat, sich hiezu zu äußern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107549

Dokumentnummer

JJR_19970416_OGH0002_0070OB00041_97Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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