Norm
BEinstG §8 Abs2Rechtssatz
Hat der Behindertenausschuß der Kündigung eines Behinderten zugestimmt, kann ihre Begründetheit nicht nochmals durch das Gericht überprüft werden. (§ 48 ASGG).Hat der Behindertenausschuß der Kündigung eines Behinderten zugestimmt, kann ihre Begründetheit nicht nochmals durch das Gericht überprüft werden. (Paragraph 48, ASGG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107562Dokumentnummer
JJR_19970417_OGH0002_008OBA00099_97K0000_001