RS OGH 1997/4/17 8ObA67/97d, 5Ob265/02k, 5Ob174/09p

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Veröffentlicht am 17.04.1997
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Norm

ABGB §1495

Rechtssatz

Für die Verjährungshemmung kommt es nur darauf an, ob die Ehe noch aufrecht ist, nicht aber darauf, ob dem Forderungsberechtigten die Klagsführung zB deshalb zumutbar erscheint, weil er bereits eine Ehescheidungsklage gegen den Verpflichteten eingebracht hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107279

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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