Norm
ABGB §562Rechtssatz
Die Auslegungsregel des § 562 ABGB beruht auf der Annahme, daß der Erblasser einen bestimmt zugewendeten Teil als Höchstanteil versteht. Deshalb sollen im Zweifel nur solche Erben anwachsungsberechtigt sein, die ohne Bestimmung von Teilen eingesetzt wurden, während die auf bestimmte Teile eingesetzten Erben nichts dazuerhalten. Sind alle Erben zu bestimmten Teilen eingesetzt, so fällt ein frei werdender Teil an die gesetzlichen Erben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107603Dokumentnummer
JJR_19970422_OGH0002_0040OB00088_97P0000_002