RS OGH 1997/4/22 4Ob88/97p, 1Ob208/98i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1997
beobachten
merken

Norm

ABGB §562

Rechtssatz

Die Auslegungsregel des § 562 ABGB beruht auf der Annahme, daß der Erblasser einen bestimmt zugewendeten Teil als Höchstanteil versteht. Deshalb sollen im Zweifel nur solche Erben anwachsungsberechtigt sein, die ohne Bestimmung von Teilen eingesetzt wurden, während die auf bestimmte Teile eingesetzten Erben nichts dazuerhalten. Sind alle Erben zu bestimmten Teilen eingesetzt, so fällt ein frei werdender Teil an die gesetzlichen Erben.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 88/97p
    Entscheidungstext OGH 22.04.1997 4 Ob 88/97p
    Veröff: SZ 70/70
  • 1 Ob 208/98i
    Entscheidungstext OGH 28.07.1998 1 Ob 208/98i
    nur: Die Auslegungsregel des § 562 ABGB beruht auf der Annahme, daß der Erblasser einen bestimmt zugewendeten Teil als Höchstanteil versteht. Deshalb sollen im Zweifel nur solche Erben anwachsungsberechtigt sein, die ohne Bestimmung von Teilen eingesetzt wurden, während die auf bestimmte Teile eingesetzten Erben nichts dazuerhalten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107603

Dokumentnummer

JJR_19970422_OGH0002_0040OB00088_97P0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten