RS OGH 1997/4/22 14Os40/97 (14Os41/97)

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Veröffentlicht am 22.04.1997
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Rechtssatz

Ein Ausschluß der Fälle, in denen sich die Benützung des Gegenstandes in dem Gebrauch (hier: Besitz) erschöpft, auf dessen Verhinderung der betreffende Tatbestand abzielt (so Pallin in WK Rz 3 zu § 26; vgl auch Foregger/Serini StGB5 § 26 Erl IV), ist vom Gesetzeswortlaut des § 26 Abs 1 StGB her nicht geboten und würde sowohl dem Schutzzweck der Bestimmung als auch der bei Neufassung des § 39 WaffG in der WaffGNov 1975 erklärten Absicht des Gesetzgebers zuwiderlaufen.Ein Ausschluß der Fälle, in denen sich die Benützung des Gegenstandes in dem Gebrauch (hier: Besitz) erschöpft, auf dessen Verhinderung der betreffende Tatbestand abzielt (so Pallin in WK Rz 3 zu Paragraph 26,; vergleiche auch Foregger/Serini StGB5 Paragraph 26, Erl römisch vier), ist vom Gesetzeswortlaut des Paragraph 26, Absatz eins, StGB her nicht geboten und würde sowohl dem Schutzzweck der Bestimmung als auch der bei Neufassung des Paragraph 39, WaffG in der WaffGNov 1975 erklärten Absicht des Gesetzgebers zuwiderlaufen.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 22.04.1997 14 Os 40/97

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107408

Dokumentnummer

JJR_19970422_OGH0002_0140OS00040_9700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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