RS OGH 1997/4/22 5Ob120/97a, 5Ob13/09m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1997
beobachten
merken

Norm

ABGB §469
ABGB §469a

Rechtssatz

Der Hypothekargläubiger ist bei Erlöschen der Schuld auch dann nicht persönlich zur Pfandrechtslöschung berechtigt, wenn sich der Liegenschaftseigentümer (Hypothekarschuldner) gegenüber nachrangigen Hypothekargläubigern zur Löschung des Pfandrechtes verpflichtet hat und diese Löschungsverpflichtung im Grundbuch angemerkt ist. Die ausschließliche Antragslegitimation steht dem Hypothekarschuldner zu.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 120/97a
    Entscheidungstext OGH 22.04.1997 5 Ob 120/97a
    Veröff: SZ 70/75
  • 5 Ob 13/09m
    Entscheidungstext OGH 03.03.2009 5 Ob 13/09m
    Auch; Bem: Hier: Darstellung der durch die GBNov 1997 geänderten Rechtslage; die Frage, ob danach der nachfolgende Pfandgläubiger auch allein zum Antrag auf Löschung der vorrangigen Hypothek berechtigt ist, wurde offengelassen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107990

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten