Norm
ABGB §469Rechtssatz
Der Hypothekargläubiger ist bei Erlöschen der Schuld auch dann nicht persönlich zur Pfandrechtslöschung berechtigt, wenn sich der Liegenschaftseigentümer (Hypothekarschuldner) gegenüber nachrangigen Hypothekargläubigern zur Löschung des Pfandrechtes verpflichtet hat und diese Löschungsverpflichtung im Grundbuch angemerkt ist. Die ausschließliche Antragslegitimation steht dem Hypothekarschuldner zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107990Zuletzt aktualisiert am
16.06.2009