RS OGH 1997/4/22 4Ob76/97y

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Veröffentlicht am 22.04.1997
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Norm

ABGB §1295 Ia3a
ABGB §1295 IId4b5
ABGB §1296

Rechtssatz

Die von Pichler/Holzer (Handbuch des österreichischen Skirechts, 123) vertretene Auffassung, daß der Kausalitätsbeweis nicht erbracht sei, wenn die Bindung nur an einem Ski zu hart eingestellt war und der Geschädigte nicht nachweisen kann, daß er den Ski mit der zu harten Bindungseinstellung am sodann verletzten Bein verwendet hat, kann jedenfalls dann nicht überzeugen, wenn der Geschädigte eine Verletzung erlitten hat, wie sie für eine zu hart eingestellte Sicherheitsbindung typisch ist (hier Schienbeindrehbruch). In diesem Fall ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen, daß der Geschädigte den Ski mit der zu hart eingestellten Bindung am verletzten Fuß getragen hat.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Skirechts 123

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107555

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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