RS OGH 1997/4/22 5Ob2421/96g, 5Ob58/00s, 5Ob51/02i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1997
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Norm

MRG §12a Abs5
MRG §12a Abs7
MRG §16 Abs1
MRG §46a Abs3

Rechtssatz

§ 12a Abs 5 Satz 3 bis 5 MRG gestattet dem Vermieter für die Dauer der Verpachtung des im Mietgegenstand betriebenen Unternehmens des Mieters die Anhebung des Hauptmietzinses auf das im Zeitpunkt der Verpachtung (§ 12a Abs 7 MRG) nach § 16 Abs 1 MRG angemessene Ausmaß. Diese Bestimmungen sehen das Mietzinsanhebungsrecht des Vermieters ohne Rücksicht darauf vor, ob die Verpachtung dem Mieter vom Vermieter von vornherein gestattet war oder eine Verpachtung bloß mangels Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter in diesem Punkt nicht verhindert werden könnte oder ob das Verpachtungsrecht nunmehr sogar ohne Rücksicht auf eine entgegenstehende Vereinbarung kraft § 12a Abs 5 Satz 1 MRG besteht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2421/96g
    Entscheidungstext OGH 22.04.1997 5 Ob 2421/96g
    Veröff: SZ 70/72
  • 5 Ob 58/00s
    Entscheidungstext OGH 14.03.2000 5 Ob 58/00s
  • 5 Ob 51/02i
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 5 Ob 51/02i
    Vgl auch; nur: § 12a Abs 5 Satz 3 bis 5 MRG gestattet dem Vermieter für die Dauer der Verpachtung des im Mietgegenstand betriebenen Unternehmens des Mieters die Anhebung des Hauptmietzinses auf das im Zeitpunkt der Verpachtung (§ 12a Abs 7 MRG) nach § 16 Abs 1 MRG angemessene Ausmaß. Diese Bestimmungen sehen das Mietzinsanhebungsrecht des Vermieters ohne Rücksicht darauf vor, ob die Verpachtung dem Mieter vom Vermieter von vornherein gestattet war. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107475

Dokumentnummer

JJR_19970422_OGH0002_0050OB02421_96G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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