RS OGH 1997/4/23 11Os52/97

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Veröffentlicht am 23.04.1997
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Norm

StPO §180

Rechtssatz

Während die bei Vorliegen von Fluchtgefahr und Verdunkelungsgefahr zu verhängende Untersuchungshaft der Sicherung des Strafverfahrens zur Durchsetzung des Anspruchs der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung der Täter dient, ist die aus dem Grunde der Tatbegehungsgefahr mögliche Untersuchungshaft ihrem Wesen nach eine vorbeugende Maßnahme zum Schutze der Allgemeinheit vor weiteren (erheblichen) Straftaten (besonders) gefährlicher Straftäter. Diesem kriminalpolitischen Bedürfnis trug der Gesetzgeber trotz Bedenken, die gegen diesen Haftgrund vorgebracht worden waren, Rechnung und beließ ihn, machte seine Annahme jedoch von strengeren Voraussetzungen abhängig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107368

Dokumentnummer

JJR_19970423_OGH0002_0110OS00052_9700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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