RS OGH 1997/4/23 3Ob131/97d, 3Ob251/99d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1997
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Norm

EO §210 IVB
EO §210 IVE
KO §12 Abs1

Rechtssatz

Der betreibende Gläubiger kann noch im Meistbotsverteilungsverfahren den urkundlichen Nachweis erbringen, daß die betriebene Forderung mit der durch ein konkursfestes Absonderungsrecht besicherten Forderung identisch ist und daher nicht erst durch die Exekutionsbewilligung ein Absonderungsrecht erworben wurde, auf das § 12 Abs 1 KO anwendbar wäre.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 131/97d
    Entscheidungstext OGH 23.04.1997 3 Ob 131/97d
    Veröff: SZ 70/79
  • 3 Ob 251/99d
    Entscheidungstext OGH 20.10.1999 3 Ob 251/99d
    Beisatz: Sind keine Umstände aktenkundig, die einer Exekutionsbewilligung entgegenstünden, muß der betreibende Gläubiger nicht bereits im Exekutionsantrag dartun, daß die betriebene Forderung auf der zu versteigernden Liegenschaft bzw den zu versteigernden Liegenschaftsanteilen durch ein verbüchertes Pfandrecht gesichert ist. (T1) Beisatz: Ist die Zwangsversteigerung von Liegenschaftsanteilen vor Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Verpflichteten beantragt und bewilligt worden, so kann in dem vom betreibenden Gläubiger noch im Meistbotsverteilungsverfahren erbringbaren Nachweis der Identität der betriebenen mit der pfandrechtlich sichergestellten Forderung keine Umgehung der insolvenzrechtlichen Exekutionssperre für Forderungen liegen, die nicht durch konkursfeste Absonderungsrechte gesichert ist. (T2) Beisatz: Die betreibende Partei kann den Identitätsnachweis nicht durch rein hypothetische Berechnungen erbringen, sie hat vielmehr unter Darstellung der Kontoentwicklung konkret zu belegen, daß gerade die betriebene als pfandrechtlich sichergestellte Forderung in der im Exekutionsantrag behaupteten Höhe aushaftet. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107699

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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