RS OGH 2013/7/17 3Ob131/97d, 3Ob280/97s, 3Ob91/13y

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Veröffentlicht am 23.04.1997
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Norm

WEG 1975 §9 Abs2
  1. WEG 1975 § 9 gültig von 01.09.1975 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002

Rechtssatz

Eine Exekution auf den gesamten Mindestanteil von Ehegatten gemäß § 9 Abs 2 WEG 1975 setzt nicht einen Exekutionstitel voraus, der auf eine Solidarschuld der Ehegatten bezogen ist. Dem Exekutionsantrag kann vielmehr auch dann stattgegeben werden, wenn dem Begehren auf Zwangsversteigerung Exekutionstitel zugrunde liegen, die sich auf je eine gesonderte vollstreckbare Forderung des betreibenden Gläubigers gegen jeden der beiden Ehegatten beziehen.Eine Exekution auf den gesamten Mindestanteil von Ehegatten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, WEG 1975 setzt nicht einen Exekutionstitel voraus, der auf eine Solidarschuld der Ehegatten bezogen ist. Dem Exekutionsantrag kann vielmehr auch dann stattgegeben werden, wenn dem Begehren auf Zwangsversteigerung Exekutionstitel zugrunde liegen, die sich auf je eine gesonderte vollstreckbare Forderung des betreibenden Gläubigers gegen jeden der beiden Ehegatten beziehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107700

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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