Norm
EO §290a Abs1 Z4Rechtssatz
Liegt der Rang der Pfändung einer Invaliditätspension nach dem Eintritt der Legalzession nach § 324 Abs 3 ASVG, ist für die Berechnung des Existenzminimums die gesamte Pension und nicht nur der dem Verpflichteten verbleibende zwanzigprozentige Anteil (plus Sonderzahlung) zugrundezulegen.Liegt der Rang der Pfändung einer Invaliditätspension nach dem Eintritt der Legalzession nach Paragraph 324, Absatz 3, ASVG, ist für die Berechnung des Existenzminimums die gesamte Pension und nicht nur der dem Verpflichteten verbleibende zwanzigprozentige Anteil (plus Sonderzahlung) zugrundezulegen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
20%, 20 %European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107691Dokumentnummer
JJR_19970423_OGH0002_0030OB00024_97V0000_001