RS OGH 1997/4/24 8Ob102/97a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1997
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Norm

ASVG §333 Abs4
ASVG §335 Abs3
  1. ASVG § 333 heute
  2. ASVG § 333 gültig ab 01.01.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 642/1989
  1. ASVG § 335 heute
  2. ASVG § 335 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  3. ASVG § 335 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  4. ASVG § 335 gültig von 01.01.2007 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  5. ASVG § 335 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 741/1990

Rechtssatz

Einer Studentenorganisation, die eine Veranstaltung im Bereich der Universität durchführt und rechtsgeschäftlich gegenüber dieser die Verantwortung für Sicherheit und Ordnung übernommen hat, kommt gegenüber einer Studentin nicht das Haftungsprivileg des Aufsehers im Betrieb (§ 333 Abs 4 ASVG) zu. Sie haftet daher für Schäden, die eine Studentin durch einen Sturz infolge Verletzung ihrer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht erlitten hat, ohne daß sie das Haftungsprivileg des § 333 Abs 4 ASVG in Verbindung mit § 335 Abs 3 ASVG in Anspruch nehmen könnte.Einer Studentenorganisation, die eine Veranstaltung im Bereich der Universität durchführt und rechtsgeschäftlich gegenüber dieser die Verantwortung für Sicherheit und Ordnung übernommen hat, kommt gegenüber einer Studentin nicht das Haftungsprivileg des Aufsehers im Betrieb (Paragraph 333, Absatz 4, ASVG) zu. Sie haftet daher für Schäden, die eine Studentin durch einen Sturz infolge Verletzung ihrer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht erlitten hat, ohne daß sie das Haftungsprivileg des Paragraph 333, Absatz 4, ASVG in Verbindung mit Paragraph 335, Absatz 3, ASVG in Anspruch nehmen könnte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108009

Dokumentnummer

JJR_19970424_OGH0002_0080OB00102_97A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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