Rechtssatz
Da das Grundrechtsbeschwerdegesetz, BGBl 1992/864, (erst) mit 1. Jänner 1993 in Kraft getreten ist, ist für lange davor liegende Zeiträume, die der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft zugebracht hat, die im § 4 Abs 1 GRBG normierte Beschwerdefrist jedenfalls nicht gewahrt.Da das Grundrechtsbeschwerdegesetz, BGBl 1992/864, (erst) mit 1. Jänner 1993 in Kraft getreten ist, ist für lange davor liegende Zeiträume, die der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft zugebracht hat, die im Paragraph 4, Absatz eins, GRBG normierte Beschwerdefrist jedenfalls nicht gewahrt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107320Dokumentnummer
JJR_19970424_OGH0002_0150OS00041_9700000_003