Norm
StGB §201 Abs2Rechtssatz
Unter den gegebenen Umständen würde bereits das einmalige Einführen eines Gabelstiels in die Scheide der Frau den inkriminierten zweiten Deliktsfall des § 201 Abs 2 StPO herstellen.Unter den gegebenen Umständen würde bereits das einmalige Einführen eines Gabelstiels in die Scheide der Frau den inkriminierten zweiten Deliktsfall des Paragraph 201, Absatz 2, StPO herstellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107316Dokumentnummer
JJR_19970424_OGH0002_0150OS00054_9700000_001