Norm
ZPO §502 Abs1Rechtssatz
Wird in der Revision nicht erfolgreich dargestellt, inwieweit das Berufungsgericht eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung unrichtig gelöst hätte oder sonst einer der in § 502 Abs 1 ZPO genannten Zulässigkeitsgründe vorläge und diese daher mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen, erübrigt es sich, auf die Frage der Anwendung von Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes einzugehen.Wird in der Revision nicht erfolgreich dargestellt, inwieweit das Berufungsgericht eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung unrichtig gelöst hätte oder sonst einer der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO genannten Zulässigkeitsgründe vorläge und diese daher mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen, erübrigt es sich, auf die Frage der Anwendung von Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes einzugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108008Dokumentnummer
JJR_19970424_OGH0002_0080OB00004_97I0000_001