RS OGH 1997/4/24 15Os34/97, 15Os125/09k, 14Os108/11f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1997
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Norm

StGB §16 Abs2 D
StGB §16 Abs2 F

Rechtssatz

Das Kriterium der Ernstlichkeit des Bemühens um Verhinderung der Tatausführung im Sinne des § 16 Abs 2 StGB ist nur dann erfüllt, wenn der Täter alle verfügbaren Kräfte aufgeboten und unter Einsatz sämtlicher ihm erreichbarer Mittel die Verhinderung der Ausführung betrieben hat, wozu unter Umständen auch die (anonyme) Verständigung der Sicherheitsbehörde gehört.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 34/97
    Entscheidungstext OGH 24.04.1997 15 Os 34/97
  • 15 Os 125/09k
    Entscheidungstext OGH 14.10.2009 15 Os 125/09k
    Auch; Beisatz: Mit der Behauptung eines (auch wiederholten) bloßen Ersuchens an Dritte, die Rettung zu rufen, wird aber - mangels Erfüllung des Kriteriums der Ernstlichkeit - kein hinreichendes Tatsachensubstrat in Richtung eines Putativrücktritts dargetan. (T1)
  • 14 Os 108/11f
    Entscheidungstext OGH 08.11.2011 14 Os 108/11f
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107399

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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