Norm
GRBG §1Rechtssatz
Die in der "Grundrechtsbeschwerde" relevierte überlange Verfahrensdauer könnte fallbezogen allenfalls einen Milderungsgrund nach § 34 Abs 2 StGB darstellen. Die vom Erstgericht beschlossene Ausscheidung der in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchsfakten gemäß § 57 StGB, die Straffestsetzung für diese Straftaten, die Rückleitung des Verfahrens bezüglich der kassierten Schuldsprüche an den Untersuchungsrichter und die Abweisung der Wiederaufnahmeanträge sind prozessuale Vorgänge, die mangels funktioneller Grundrechtsrelevanz einer Geltendmachung im Wege einer Grundrechtsbeschwerde unzugänglich sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107318Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016