RS OGH 1997/4/24 15Os41/97, 14Os164/03, 11Os143/07z, 14Os103/14z, 14Os24/15h, 14Os100/15k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1997
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Norm

GRBG §1

Rechtssatz

Die in der "Grundrechtsbeschwerde" relevierte überlange Verfahrensdauer könnte fallbezogen allenfalls einen Milderungsgrund nach § 34 Abs 2 StGB darstellen. Die vom Erstgericht beschlossene Ausscheidung der in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchsfakten gemäß § 57 StGB, die Straffestsetzung für diese Straftaten, die Rückleitung des Verfahrens bezüglich der kassierten Schuldsprüche an den Untersuchungsrichter und die Abweisung der Wiederaufnahmeanträge sind prozessuale Vorgänge, die mangels funktioneller Grundrechtsrelevanz einer Geltendmachung im Wege einer Grundrechtsbeschwerde unzugänglich sind.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 41/97
    Entscheidungstext OGH 24.04.1997 15 Os 41/97
  • 14 Os 164/03
    Entscheidungstext OGH 16.12.2003 14 Os 164/03
    Vgl; Beisatz: Hier: Gerichtsbeschlüsse auf Verfahrensabtretung bzw -rückabtretung erfüllen die für eine Grundrechtsbeschwerde erforderlichen Voraussetzungen nicht, umso weniger der Umstand verzögerter Einbringung der Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft. (T1)
  • 11 Os 143/07z
    Entscheidungstext OGH 18.12.2007 11 Os 143/07z
    Vgl auch; Beisatz: Mit Grundrechtsbeschwerde kann nur die (auf eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung zurückzuführende) Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit geltend gemacht werden, welche jedoch durch die bloße Ablehnung eines Wiederaufnahmeantrages von Vornherein nicht bewirkt wird. (T2)
  • 14 Os 103/14z
    Entscheidungstext OGH 16.12.2014 14 Os 103/14z
    Vgl
  • 14 Os 24/15h
    Entscheidungstext OGH 16.03.2015 14 Os 24/15h
    Auch; Beis wie T2
  • 14 Os 100/15k
    Entscheidungstext OGH 17.11.2015 14 Os 100/15k
    Auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107318

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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