Norm
RAO §34 Abs1 litaRechtssatz
Weder der Ausschuß noch die Berufungsbehörde sind berechtigt, in die Prüfung jener Umstände (tatsächlicher und/oder rechtlicher Natur) einzutreten, unter denen es zur Entscheidung des Konkursgerichts gekommen ist; sie haben vielmehr von der durch das Konkursgericht eigenständig und endgültig getroffenen Vorfragen-Entscheidung auszugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107412Dokumentnummer
JJR_19970425_OGH0002_000BKV00001_9700000_003