RS OGH 1997/4/25 Bkv1/97

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Veröffentlicht am 25.04.1997
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Norm

RAO §34 Abs1 lita

Rechtssatz

Weder der Ausschuß noch die Berufungsbehörde sind berechtigt, in die Prüfung jener Umstände (tatsächlicher und/oder rechtlicher Natur) einzutreten, unter denen es zur Entscheidung des Konkursgerichts gekommen ist; sie haben vielmehr von der durch das Konkursgericht eigenständig und endgültig getroffenen Vorfragen-Entscheidung auszugehen.

Entscheidungstexte

  • Bkv 1/97
    Entscheidungstext OGH 25.04.1997 Bkv 1/97

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107412

Dokumentnummer

JJR_19970425_OGH0002_000BKV00001_9700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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