Norm
ABGB §273Rechtssatz
Die Bestellung eines Sachwalters ist eine in die persönliche Sphäre eines Menschen weit eingreifende Maßnahme, setzt sie doch die Konstatierung einer psychischen Krankheit oder einer geistigen Behinderung voraus (§ 273 ABGB) und hebt - von Bagatellfällen abgesehen - die rechtsgeschäftliche Handlungsfähigkeit der behinderten Person auf (§ 273a ABGB). Um eine solche Maßnahme zu beantragen, bedarf es einer sorgfältigen Abwägung, ob schwerwiegende und gewichtige Gründe vorliegen. Zu einer derartigen Antragstellung hätte es zumindest fachmedizinischer Hinweise bedurft, die nicht vorlagen. Von einem Rechtsanwalt kann erwartet werden, dass er sich gerade mit dem Antrag oder der Anregung zu einschneidenden Maßnahmen zurückhält, wenn keine ausreichenden Entscheidungsgrundlagen vorhanden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107413Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.01.2013