RS OGH 1997/4/28 2Bkd8/96, 11Bkd11/03, 1Bkd4/12

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1997
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Norm

ABGB §273
ABGB §273a
DSt 1990 §1 Abs1 D

Rechtssatz

Die Bestellung eines Sachwalters ist eine in die persönliche Sphäre eines Menschen weit eingreifende Maßnahme, setzt sie doch die Konstatierung einer psychischen Krankheit oder einer geistigen Behinderung voraus (§ 273 ABGB) und hebt - von Bagatellfällen abgesehen - die rechtsgeschäftliche Handlungsfähigkeit der behinderten Person auf (§ 273a ABGB). Um eine solche Maßnahme zu beantragen, bedarf es einer sorgfältigen Abwägung, ob schwerwiegende und gewichtige Gründe vorliegen. Zu einer derartigen Antragstellung hätte es zumindest fachmedizinischer Hinweise bedurft, die nicht vorlagen. Von einem Rechtsanwalt kann erwartet werden, dass er sich gerade mit dem Antrag oder der Anregung zu einschneidenden Maßnahmen zurückhält, wenn keine ausreichenden Entscheidungsgrundlagen vorhanden sind.

Entscheidungstexte

  • 2 Bkd 8/96
    Entscheidungstext OGH 28.04.1997 2 Bkd 8/96
  • 11 Bkd 11/03
    Entscheidungstext OGH 26.04.2004 11 Bkd 11/03
    Auch
  • 1 Bkd 4/12
    Entscheidungstext OGH 22.10.2012 1 Bkd 4/12
    Auch; nur: Die Bestellung eines Sachwalters ist eine in die persönliche Sphäre eines Menschen weit eingreifende Maßnahme, setzt sie doch die Konstatierung einer psychischen Krankheit oder einer geistigen Behinderung voraus (§ 273 ABGB) und hebt - von Bagatellfällen abgesehen - die rechtsgeschäftliche Handlungsfähigkeit der behinderten Person auf (§ 273a ABGB). Um eine solche Maßnahme zu beantragen, bedarf es einer sorgfältigen Abwägung, ob schwerwiegende und gewichtige Gründe vorliegen. (T1);Beisatz: Keinesfalls ist es zulässig, dass ein Verfahrenshelfer die Überprüfung der Prozessfähigkeit des Verfahrenshilfeempfängers anregt, nur weil ihm die Prozessführung als aussichtslos erscheint; dafür stellt die Verfahrensordnung das geeignete Mittel, nämlich den Antrag auf Entziehung der Verfahrenshilfe nach § 68 Abs 2 ZPO, zur Verfügung. Bestehen aber objektiv nachvollziehbare Bedenken, muss der Verfahrenshelfer tätig werden können, ohne dabei Gefahr zu laufen, dass sein Verhalten nur deswegen, weil der Pflegschaftsrichter die Bedenken allenfalls nicht teilt, nachträglich als disziplinär gewertet wird. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107413

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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