RS OGH 1997/4/29 1Ob71/97s

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Veröffentlicht am 29.04.1997
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Norm

BStG §24 Abs5

Rechtssatz

Die Schadenersatzverpflichtung gemäß § 24 Abs 5 BStG betrifft nur den Bund und nicht auch die von ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben - sei es im Wege des Gesetzes oder mittels Vertrags - herangezogenen Unternehmen, die ein bestimmtes Werk zu errichten haben. Dessen Haftung gegenüber dem geschädigten Dritten ist auf das im § 1315 ABGB umschriebene Ausmaß beschränkt.Die Schadenersatzverpflichtung gemäß Paragraph 24, Absatz 5, BStG betrifft nur den Bund und nicht auch die von ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben - sei es im Wege des Gesetzes oder mittels Vertrags - herangezogenen Unternehmen, die ein bestimmtes Werk zu errichten haben. Dessen Haftung gegenüber dem geschädigten Dritten ist auf das im Paragraph 1315, ABGB umschriebene Ausmaß beschränkt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107863

Dokumentnummer

JJR_19970429_OGH0002_0010OB00071_97S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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