Norm
KO §28 Z2Rechtssatz
Auf den Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung hat die Prüfung der Frage nach der fahrlässigen Unkenntnis von der Benachteiligungsabsicht des Schuldners im Sinne des § 28 Z 2 KO abzustellen.Auf den Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung hat die Prüfung der Frage nach der fahrlässigen Unkenntnis von der Benachteiligungsabsicht des Schuldners im Sinne des Paragraph 28, Ziffer 2, KO abzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107956Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.02.2013