RS OGH 1997/4/29 1Ob151/97f, 8Ob280/01m, 8ObA167/01v, 1Ob247/03k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1997
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Norm

ZPO §419 A
ZPO §530 Abs1 Z7 F7
ZPO §530 Abs1 Z7 G1

Rechtssatz

Der Wiederaufnahmegrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO ist sinngemäß auf den Fall eines durch die frühere Aktenlage gedeckten, aber sachlich unrichtigen Beschlusses auf Zurückweisung eines Rechtsmittels anzuwenden. Einer Wiederaufnahmeklage bedarf es nicht. Über den Wiederaufnahmeantrag ist ohne förmliches Beweisverfahren - soweit in analoger Anwendung des § 419 ZPO - zu entscheiden. Der Prozeßgegner muß jedoch vor der Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag gehört werden. Stellt sich der ergangene Zurückweisungsbeschluß im Bescheinigungsverfahren als sachlich unrichtig heraus, ist er in Stattgebung des Wiederaufnahmebegehrens aufzuheben. Über die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens ist erst mit der in der Hauptsache zu fällenden Entscheidung abzusprechen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 151/97f
    Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 151/97f
  • 8 Ob 280/01m
    Entscheidungstext OGH 15.11.2001 8 Ob 280/01m
    Beisatz: Dies ist in dem eingeschränkten Umfange auch für das Konkursverfahren und das Ausgleichsverfahren zu übernehmen, wobei wegen der Vielzahl der Verfahrensbeteiligten die Anhörung eines Gegners wie im Streitverfahren nicht in Betracht kommt. (T1)
  • 8 ObA 167/01v
    Entscheidungstext OGH 24.01.2002 8 ObA 167/01v
    Auch
  • 1 Ob 247/03k
    Entscheidungstext OGH 14.10.2003 1 Ob 247/03k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107853

Dokumentnummer

JJR_19970429_OGH0002_0010OB00151_97F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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