RS OGH 2003/10/14 1Ob151/97f, 8Ob280/01m, 8ObA167/01v, 1Ob247/03k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1997
beobachten
merken

Norm

ZPO §419 A
ZPO §530 Abs1 Z7 F7
ZPO §530 Abs1 Z7 G1
  1. ZPO § 419 heute
  2. ZPO § 419 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 419 gültig von 16.08.1922 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1922
  1. ZPO § 530 heute
  2. ZPO § 530 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979
  1. ZPO § 530 heute
  2. ZPO § 530 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979

Rechtssatz

Der Wiederaufnahmegrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO ist sinngemäß auf den Fall eines durch die frühere Aktenlage gedeckten, aber sachlich unrichtigen Beschlusses auf Zurückweisung eines Rechtsmittels anzuwenden. Einer Wiederaufnahmeklage bedarf es nicht. Über den Wiederaufnahmeantrag ist ohne förmliches Beweisverfahren - soweit in analoger Anwendung des § 419 ZPO - zu entscheiden. Der Prozeßgegner muß jedoch vor der Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag gehört werden. Stellt sich der ergangene Zurückweisungsbeschluß im Bescheinigungsverfahren als sachlich unrichtig heraus, ist er in Stattgebung des Wiederaufnahmebegehrens aufzuheben. Über die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens ist erst mit der in der Hauptsache zu fällenden Entscheidung abzusprechen.Der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO ist sinngemäß auf den Fall eines durch die frühere Aktenlage gedeckten, aber sachlich unrichtigen Beschlusses auf Zurückweisung eines Rechtsmittels anzuwenden. Einer Wiederaufnahmeklage bedarf es nicht. Über den Wiederaufnahmeantrag ist ohne förmliches Beweisverfahren - soweit in analoger Anwendung des Paragraph 419, ZPO - zu entscheiden. Der Prozeßgegner muß jedoch vor der Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag gehört werden. Stellt sich der ergangene Zurückweisungsbeschluß im Bescheinigungsverfahren als sachlich unrichtig heraus, ist er in Stattgebung des Wiederaufnahmebegehrens aufzuheben. Über die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens ist erst mit der in der Hauptsache zu fällenden Entscheidung abzusprechen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107853

Dokumentnummer

JJR_19970429_OGH0002_0010OB00151_97F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten