Norm
ABGB §1091 A1Rechtssatz
Pacht ist auch zu verneinen, wenn der Bestandnehmer nach Beendigung des Rechtsverhältnisses nicht zur Rückstellung eines lebenden Unternehmens verpflichtet ist. Das gilt vor allem auch für einen Bestandvertrag, der sich nicht auf ein lebendes, sondern auf ein erst zu errichtendes Unternehmen beziehungsweise einen neu zu gründenden Betrieb bezieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107947Dokumentnummer
JJR_19970429_OGH0002_0010OB02315_96I0000_003