RS OGH 1997/4/29 1Ob2368/96h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1997
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Norm

ZPO §272 A
ZPO §417
ZPO §503 E1

Rechtssatz

Wenn in Wahrheit keine Sachverhaltsgrundlage vorliegt, ist dem Obersten Gerichtshof die Überprüfung der Lösung einzelner Rechtsfragen durch die Vorinstanzen verwehrt. Dies wäre ohne Eingriff in die nur von den Vorinstanzen zu ermittelnden Tatsachengrundlagen nicht möglich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107659

Dokumentnummer

JJR_19970429_OGH0002_0010OB02368_96H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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