RS OGH 1997/4/29 1Ob102/97z

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Veröffentlicht am 29.04.1997
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Rechtssatz

Für die negative Feststellungsklage, mit der der Kläger unter Behauptung eines, wenngleich nicht verbücherten Fischereirechts die Freiheit des öffentlichen Guts (Gewässers; hier im Sinne des § 2 Abs 1 lit a, Anhang A Z 2a WRG) von einem verbücherten Fischereirecht des Beklagten am selben Fischwasser geltend macht, ist die Zuständigkeit nach § 81 JN gegeben.Für die negative Feststellungsklage, mit der der Kläger unter Behauptung eines, wenngleich nicht verbücherten Fischereirechts die Freiheit des öffentlichen Guts (Gewässers; hier im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a,, Anhang A Ziffer 2 a, WRG) von einem verbücherten Fischereirecht des Beklagten am selben Fischwasser geltend macht, ist die Zuständigkeit nach Paragraph 81, JN gegeben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108058

Dokumentnummer

JJR_19970429_OGH0002_0010OB00102_97Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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