Norm
StPO §62Rechtssatz
Die Änderung des Gerichtsstandes im Wege der Delegierung gemäß §§ 62, 63 StPO setzt voraus, daß es sich um Gerichte derselben Art handelt. Die Zuweisung eines beim Bezirksgericht anhängigen Verfahrens an ein Landesgericht kommt daher nicht in Betracht.Die Änderung des Gerichtsstandes im Wege der Delegierung gemäß Paragraphen 62, 63, StPO setzt voraus, daß es sich um Gerichte derselben Art handelt. Die Zuweisung eines beim Bezirksgericht anhängigen Verfahrens an ein Landesgericht kommt daher nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107227Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009