RS OGH 2022/3/29 1Ob63/97i, Rkv1/01, 4Ob30/22y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1997
beobachten
merken

Norm

ZPO §57 Abs3
  1. ZPO § 57 heute
  2. ZPO § 57 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Zum "Verhalten" des anderen Staats gehört vor allem dessen Rechtsprechung. Gerade bei Rechtsordnungen, die - wie das angloamerikanische Recht - stark von Richterrecht geprägt sind, ist daher auch zu beachten, ob nach der Rechtsprechung des anderen Staats eine Vollstreckung überwiegend wahrscheinlich ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107845

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten