RS OGH 1997/4/29 1Ob95/97w, 6Ob204/97m

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Veröffentlicht am 29.04.1997
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Norm

ABGB §772

Rechtssatz

Der spätere Wegfall eines Enterbungsgrunds (also nach der Enterbung in einer letztwilligen Erklärung) ist ohne Belang, weil die einmal ausgesprochene (rechtmäßige) Enterbung nur durch einen ausdrücklichen, in der gesetzlichen Form erklärten Widerruf (§ 772 ABGB) aufgehoben werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107850

Dokumentnummer

JJR_19970429_OGH0002_0010OB00095_97W0000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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