Norm
StPO §252 Abs1Rechtssatz
Beruft sich ein Zeuge anläßlich seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung - ohne die Aussage oder die Beantwortung von Fragen zu verweigern - auf seine Angaben im Vorverfahren, bewirkt die Verlesung dieser Protokolle in der Hauptverhandlung keine Nichtigkeit im Sinn des § 252 Abs 1 StPO, weil es den Parteien unbenommen bleibt, an den Zeugen Fragen zu stellen und so allenfalls die Glaubwürdigkeit seiner Angaben im Zweifel zu ziehen; durch eine solche Vorgangsweise wird weder der Unmittelbarkeitsgrundsatz des Strafverfahrens verletzt noch werden Verteidigungsrechte beeinträchtigt.Beruft sich ein Zeuge anläßlich seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung - ohne die Aussage oder die Beantwortung von Fragen zu verweigern - auf seine Angaben im Vorverfahren, bewirkt die Verlesung dieser Protokolle in der Hauptverhandlung keine Nichtigkeit im Sinn des Paragraph 252, Absatz eins, StPO, weil es den Parteien unbenommen bleibt, an den Zeugen Fragen zu stellen und so allenfalls die Glaubwürdigkeit seiner Angaben im Zweifel zu ziehen; durch eine solche Vorgangsweise wird weder der Unmittelbarkeitsgrundsatz des Strafverfahrens verletzt noch werden Verteidigungsrechte beeinträchtigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108364Dokumentnummer
JJR_19970429_OGH0002_0110OS00197_9600000_001