RS OGH 1997/4/29 1Ob75/97d, 8ObA20/00z, 2Ob12/10v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1997
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Norm

ABGB 1412
KO §28 Z2

Rechtssatz

Die Buchung einer anfechtbaren Zahlung auf einem Sonderkonto und die diesbezügliche Mitteilung an den Zahlenden unter Hinweis darauf, dass die Zahlung wegen des Verdachtes der Zahlungsunfähigkeit nicht angenommen und auf dem Beitragskonto nicht gutgeschrieben werde, stellen klar, dass die Zahlung zurückgewiesen wurde. Die Zahlung steht dann zur Disposition des Schuldners.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 75/97d
    Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 75/97d
  • 8 ObA 20/00z
    Entscheidungstext OGH 24.02.2000 8 ObA 20/00z
    Vgl; Beisatz: Die Wirkung der Zahlung im Sinne des § 1412 ABGB tritt durch eine Überweisung auf ein Sperrkonto mangels Verfügungsberechtigung des Gläubigers über die Gutschrift nicht ein. (T1)
  • 2 Ob 12/10v
    Entscheidungstext OGH 27.01.2011 2 Ob 12/10v
    Vgl; Beisatz: Die Rücküberweisung der Zahlung ist für die Wirksamkeit der Zurückweisungserklärung ebenso wenig erforderlich, wie die Buchung des Betrags auf ein Sonderkonto des Schuldners oder das besondere „Bereithalten“ des zurückzuzahlenden Betrags. (T2); Veröff: SZ 2011/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107955

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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