Norm
ASVG §253d Abs1 Z4Rechtssatz
Das Abstellen auf die Arbeitsfähigkeit eines Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht dem Begriff der Berufsunfähigkeit nach § 273 Abs 1 ASVG, nicht aber dem der geminderten Arbeitsfähigkeit im Sinn des § 253 d Abs 1 Z 4 ASVG. Im letztgenannten Fall ist nicht ein Berufsschutz, sondern ein Tätigkeitsschutz ausschlaggebend.Das Abstellen auf die Arbeitsfähigkeit eines Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht dem Begriff der Berufsunfähigkeit nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG, nicht aber dem der geminderten Arbeitsfähigkeit im Sinn des Paragraph 253, d Absatz eins, Ziffer 4, ASVG. Im letztgenannten Fall ist nicht ein Berufsschutz, sondern ein Tätigkeitsschutz ausschlaggebend.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107500Dokumentnummer
JJR_19970429_OGH0002_010OBS00030_97B0000_001