Norm
UStG 1972 §19Rechtssatz
Der Leistungsempfänger ist unbeschadet der Tatsache, daß bei Ist-Versteuerung Anzahlungen beim Zahlungsempfänger der USt unterliegen, erst im Zeitpunkt der Fertigstellung der Leistung nach erfolgter Abrechnung (Rechnungslegung nach § 11 UStG 1972) zum Vorsteuerabzug berechtigt.Der Leistungsempfänger ist unbeschadet der Tatsache, daß bei Ist-Versteuerung Anzahlungen beim Zahlungsempfänger der USt unterliegen, erst im Zeitpunkt der Fertigstellung der Leistung nach erfolgter Abrechnung (Rechnungslegung nach Paragraph 11, UStG 1972) zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
UmsatzsteuerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107871Dokumentnummer
JJR_19970429_OGH0002_0010OB00033_97B0000_003