RS OGH 1997/4/29 1Ob2337/96z, 1Ob239/14z

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Veröffentlicht am 29.04.1997
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Norm

ABGB §364 A
ABGB §364a

Rechtssatz

Die aufgrund von Bundesgesetzen eingerichteten Autobahnerrichtungsgesellschaften (in casu: ASFINAG) benützt jene Grundstücke, auf welchen schadensträchtige Bauarbeiten verrichtet werden und von denen schädliche Immissionen ausgehen, nicht für eigene Zwecke; damit ist deren Passivlegitimation - da sie auch nicht Eigentümerin dieser Grundstücke ist - für nachbarrechtliche Ansprüche zu verneinen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2337/96z
    Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 2337/96z
    Veröff: SZ 70/85
  • 1 Ob 239/14z
    Entscheidungstext OGH 19.03.2015 1 Ob 239/14z
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Die ASFINAG als Fruchtgenussberechtigte (§§ 2 ff ASFINAG?Ermächtigungsgesetz 1997) hat eine weitergehende Rechtsposition und führt somit auch den Straßenbau zu eigenen wirtschaftlichen Zwecken durch. Sie zieht nicht nur eigene wirtschaftliche Vorteile aus dem Bau (und der späteren Benützung) der Straße, sondern ist aufgrund eigener Antragstellung auch Träger der behördlichen Bewilligung zur Errichtung der ? von ihr selbst zu planenden, zu bauenden und zu erhaltenden (§ 9 ASFINAG?ErmächtigungsG) ? Straße. (T1); Veröff: SZ 2015/21

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108103

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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