RS OGH 1997/4/29 1Ob2419/96h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1997
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Norm

ABGB §914 IIIi
ZPO §183

Rechtssatz

Erklärt eine Partei nach einem umfangreichen und bereits in mehreren Rechtsgängen abgewickelten Beweisverfahren, es sei nur noch die Aussage eines bestimmten Zeugen "ausständig", so ist das bei objektiver Auslegung als Verzicht auf die Vernehmung anderer, vorher beantragter Zeugen aufzufassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107734

Dokumentnummer

JJR_19970429_OGH0002_0010OB02419_96H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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