RS OGH 2011/9/14 9ObA78/97d, 9ObA124/97v, 2Ob238/09b, 6Ob202/11s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.1997
beobachten
merken

Norm

GesmbHG §15
GesmbHG §18

Rechtssatz

Zur Vertretung der Gesellschaft durch Entgegennahme von an sie gerichteten Erklärungen Dritter ist der Geschäftsführer berufen, dessen Vertretungsmacht eine ausschließliche in dem Sinne ist, dass die Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch kein anderes Organ, insbesondere nicht durch die (den einzigen) Gesellschafter vertreten werden kann (hier: Austrittserklärungen von Arbeitnehmern).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstnehmern, GmbH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108225

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten