Norm
AngG §27 A5Rechtssatz
Wird mit einem Arbeitnehmer an einem bestimmten Tag vor Dienstantritt der Konsum eines Urlaubstages vereinbart und dadurch der Eintritt eines Entlassungsgrundes (hier: Dienstantritt im alkoholisierten Zustand) verhindert, ist eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nicht unzumutbar. Eine Entlassung erfolgte daher zu Unrecht. (§ 48 ASGG)Wird mit einem Arbeitnehmer an einem bestimmten Tag vor Dienstantritt der Konsum eines Urlaubstages vereinbart und dadurch der Eintritt eines Entlassungsgrundes (hier: Dienstantritt im alkoholisierten Zustand) verhindert, ist eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nicht unzumutbar. Eine Entlassung erfolgte daher zu Unrecht. (Paragraph 48, ASGG)
Entscheidungstexte
Schlagworte
Dienstnehmer; Alkohol; UrlaubsvereinbarungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107591Dokumentnummer
JJR_19970430_OGH0002_009OBA00033_97M0000_001