Norm
StPO §180 Abs3Rechtssatz
Bei Beurteilung des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr fällt ins Gewicht, daß vom Beschuldigten, einem Suchtgiftverkäufer, eine Gefahr für Leib und Leben von Menschen ausgeht (§ 180 Abs 3 StPO).Bei Beurteilung des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr fällt ins Gewicht, daß vom Beschuldigten, einem Suchtgiftverkäufer, eine Gefahr für Leib und Leben von Menschen ausgeht (Paragraph 180, Absatz 3, StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107315Dokumentnummer
JJR_19970507_OGH0002_0130OS00060_9700000_001