RS OGH 2018/2/21 10Ob2360/96y, 1Ob241/97s, 1Ob73/01v, 7Ob218/17k

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Veröffentlicht am 07.05.1997
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Rechtssatz

Die Unvertretbarkeit der Rechtsansicht wird dann angenommen, wenn von einer klaren Gesetzeslage ohne sorgfältige Überlegungen und Darlegung der Gründe abgewichen wird (SZ 68/133; hier: Rechtsanwalt).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107814

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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